SG Marburg - Beschluss vom 17.10.2005
S 12 KA 783/05 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 32b ; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2a § 85 Abs. 4 S. 9 § 95 Abs. 9 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Berechnung des Punktzahlvolumens bei Vertragsarztpraxis mit im Rahmen des Job-Sharing angestelltem Arzt, Streitwertbemessung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen einen Honorarberichtigungsbescheid

SG Marburg, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 783/05 ER

DRsp Nr. 2008/9304

Berechnung des Punktzahlvolumens bei Vertragsarztpraxis mit im Rahmen des Job-Sharing angestelltem Arzt, Streitwertbemessung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gegen einen Honorarberichtigungsbescheid

1. Der im Rahmen des Job-Sharing angestellte Arzt wird nicht mehr bei der Bedarfsplanung berücksichtigt, weshalb eine Leistungsausweitung nur in ganz engen Grenzen möglich ist. Diese Begrenzung des Leistungsumfangs ist unabhängig davon, wie und weshalb eine Vergütung gezahlt wird, sondern folgt letztlich der Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung. Auf etwaige Besonderheiten einer Vertragsarztpraxis kann mit einer Erweiterung des Praxisumfanges begegnet werden.