I.
Das Amtsgericht München verurteilte die Verfahrensbeteiligte am 25.10.1999 wegen fahrlässigen Nichtgewährens der Mindestentgeltsätze zur Geldbuße von 7.600 DM.
Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist die Verfahrensbeteiligte eine polnische Firma mit Hauptsitz in Polen. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz ihrer aus Polen entsandten Arbeitnehmer aufgrund der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen tätig. In der Zeit vom 1.12.1997 bis 30.5.1998 führte sie auf einer Baustelle in 85635 Höhenkirchen Maurer-, Stahlverlege- und Zimmererarbeiten durch.
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