BayObLG - Beschluss vom 25.09.2000
3 ObOWi 78/00
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 Nr.1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 52

Berechnung des Mindeststundenbruttolohns

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 3 ObOWi 78/00

DRsp Nr. 2005/14930

Berechnung des Mindeststundenbruttolohns

»1. Der Begriff des Mindeststundenbruttolohns gilt auch für die Berechnung des vom polnischen Arbeitgeber an polnische Arbeitnehmer, die auf der Grundlage der deutsch-polnischen Vereinbarung vom 31. Januar 1990 zur Ausführung von Werkverträgen in Deutschland tätig sind, gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AEntG zu bietenden Mindestentgeltsatzes.2. Alle gesetzlichen Abgaben, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat, sind auch nicht anteilig Teil des Bruttolohns und zwar auch dann nicht, wenn sie letztlich in irgendeiner Form (auch) dem Arbeitnehmer zugute kommen.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 Nr.1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München verurteilte die Verfahrensbeteiligte am 25.10.1999 wegen fahrlässigen Nichtgewährens der Mindestentgeltsätze zur Geldbuße von 7.600 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist die Verfahrensbeteiligte eine polnische Firma mit Hauptsitz in Polen. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz ihrer aus Polen entsandten Arbeitnehmer aufgrund der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen tätig. In der Zeit vom 1.12.1997 bis 30.5.1998 führte sie auf einer Baustelle in 85635 Höhenkirchen Maurer-, Stahlverlege- und Zimmererarbeiten durch.