BSG - Urteil vom 06.11.2008
B 1 KR 8/08 R
Normen:
SGB V § 15 Abs. 1 Satz 11; SGB V § 240 Abs. 2 Satz 12; SGB V § 240 Abs. 4 Satz 12; SGB V § 240 Abs. 4 Satz 13; SGB V § 47 Abs. 1 Satz 11; SGB V § 47 Abs. 4 Satz 12;
Fundstellen:
NJ 2009, 306
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 44/07
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 282/06

Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte selbstständige Erwerbstätige; Ermittlung des Regelentgelts; Anknüpfung an das Steuerrecht; Ermittlung des Einkommens durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 8/08 R

DRsp Nr. 2009/1882

Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte selbstständige Erwerbstätige; Ermittlung des Regelentgelts; Anknüpfung an das Steuerrecht; Ermittlung des Einkommens durch die Krankenkasse

1. Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, so kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. 2. Die Anknüpfung an das Steuerrecht für die Ermittlung des Regelentgelts maßgeblichen Arbeitseinkommens hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht. Das Arbeitseinkommen ist daher von der Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln, wenn es bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einer Feststellung des steuerlichen Gewinns durch das Finanzamt fehlt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.