OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013
12 A 971/13
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2273/12

Berechnung des jurgendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei Bestehen von Unterhaltsbedarf für zwei Kinder und bei Veränderung der beruflichen Aufwendungen durch Wechsel der Arbeitsstätte; Klärungsbedürftigkeit des Entsprechens der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 12 A 971/13

DRsp Nr. 2013/17426

Berechnung des jurgendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei Bestehen von Unterhaltsbedarf für zwei Kinder und bei Veränderung der beruflichen Aufwendungen durch Wechsel der Arbeitsstätte; Klärungsbedürftigkeit des Entsprechens der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 4 S. 1; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung

- der Antrag auf Zulassung der Berufung -

aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.

Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.