Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
- der Antrag auf Zulassung der Berufung -
aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
Der in die Rechtsmittelinstanz führende Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
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