I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), welcher der ab Januar 1989 der Klägerin wiedergewährten Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Mai 1950 zugrunde zu legen ist.
Die am 8. Mai 1933 geborene Klägerin erlitt am 10. Mai 1950 als Hilfsarbeiterin in einer Presserei einen Arbeitsunfall (Endgliedverlust des linken Mittel- und Ringfingers infolge Quetschung). Wegen der Unfallfolgen bezog sie ab 10. Juli 1950 Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH unter Zugrundelegung ihres Verdienstes im Jahr vor dem Arbeitsunfall; eine Dauerrente wurde nicht gewährt (Bescheid vom 7. Februar 1952).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|