LSG Chemnitz - Urteil vom 24.11.2011
L 3 AL 230/10
Normen:
SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 65 Abs. 2; StVollzG § 50; StVollzG §§ 108ff;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 815/09

Berechnung des Gesamtbedarfes für die Berufsausbildungsbeihilfe für einen Freigänger in einer Justizvollzugsanstalt bei Nichterhebung eines Haftkostenbeitrages

LSG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 230/10

DRsp Nr. 2012/5339

Berechnung des Gesamtbedarfes für die Berufsausbildungsbeihilfe für einen Freigänger in einer Justizvollzugsanstalt bei Nichterhebung eines Haftkostenbeitrages

1. Bei der Berechnung des Gesamtbedarfes für die Berufsausbildungsbeihilfe sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Wenn tatsächlich kein Bedarf entsteht, weil ein Dritter für von ihm erbrachte Leistungen vom Auszubildenden keine Gegenleistung verlangt (hier: Nichterhebung eines Haftkostenbeitrages), besteht auch rechtlich kein gemäß § 59 Nr. 3 SGB III deckungsfähiger Bedarf. 2. Soweit ein Kläger in der Nichterhebung des Haftkostenbeitrages gemäß § 50 StVollzG eine Verletzung der dienstlichen Pflichten der Justizvollzugsanstalt sieht, kann er eine entsprechende Prüfung nicht in einem arbeitsförderungsrechtlichen Verfahren begehren. Er ist vielmehr auf die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 108ff StVollzG verwiesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 65 Abs. 2; StVollzG § 50; StVollzG §§ 108ff;

Tatbestand: