LAG Hamm - Beschluss vom 06.08.2015
5 Ta 415/15
Normen:
§§ 114, 115 Abs. 1 S. 3 ZPO; 850 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 776/14

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens einer in Privatinsolvenz befindlichen Partei

LAG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 415/15

DRsp Nr. 2015/15502

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens einer in Privatinsolvenz befindlichen Partei

1. Das Vorliegen einer Privatinsolvenz hindert grundsätzlich nicht die Festsetzung von Raten auf die bewilligte Prozesskostenhilfe. 2. Jedoch sind an den Treuhänder geleitete Beträge nur dann von dem einzusetzenden Einkommen abzusetzen, wenn diese auch tatsächlich geleistet werden. Hierfür ist die Prozesskostenhilfe begehrende Partei nachweispflichtig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2015 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.2015 - 2 Ca 776/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 114, 115 Abs. 1 S. 3 ZPO; 850 ZPO;

Gründe

I. Unter dem 27.05.2014 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde am 03.06.2014 nachgereicht. Das Verfahren endete am 13.03.2015.

In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger angegeben, sich in Privatinsolvenz zu befinden. Nach einem Schreiben seines Treuhänders vom 12.05.2015 (Bl. 44 PKH-Akte) leistet der Kläger derzeit keine Zahlungen auf die Insolvenzmasse.