Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2015 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.2015 -
I. Unter dem 27.05.2014 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde am 03.06.2014 nachgereicht. Das Verfahren endete am 13.03.2015.
In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger angegeben, sich in Privatinsolvenz zu befinden. Nach einem Schreiben seines Treuhänders vom 12.05.2015 (Bl. 44 PKH-Akte) leistet der Kläger derzeit keine Zahlungen auf die Insolvenzmasse.
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