Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für eine wegen des Feiertages Ostermontag, dem 27. März 1989, ausgefallene Schicht.
Der Kläger ist als Drucker im Druckereibetrieb der Beklagten in Hagen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung Anwendung (nachfolgend:
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