BAG - Urteil vom 18.03.1992
4 AZR 387/91
Normen:
FeiertagslohnzahlungsG § 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6.7.1984 i.d. F. vom 10.3.1989 § 6 Nr. 1; TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie;
Fundstellen:
BB 1992, 1360
NZA 1992, 940
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hagen - Urteil vom 8.11.1989 - 3 Ca 402/89 -,
LAG Hamm, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1928/89

Berechnung des Feiertagslohns im Druckgewerbe

BAG, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 387/91

DRsp Nr. 1996/6169

Berechnung des Feiertagslohns im Druckgewerbe

»Der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie enthält eine Regelung für die Bezahlung von Feiertagen. Hiernach sind Überstunden bei der Berechnung der Feiertagsvergütung zu berücksichtigen, wenn (1) in der Arbeitswoche, in die der Feiertag fällt, regelmäßig Überstunden anfallen oder (2) in den zwei vorangegangenen Wochen an dem dem Wochentag entsprechenden Feiertag Überstunden geleistet wurden, die mit den Besonderheiten im Druckgewerbe zusammenhängen.«

Normenkette:

FeiertagslohnzahlungsG § 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6.7.1984 i.d. F. vom 10.3.1989 § 6 Nr. 1; TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für eine wegen des Feiertages Ostermontag, dem 27. März 1989, ausgefallene Schicht.

Der Kläger ist als Drucker im Druckereibetrieb der Beklagten in Hagen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der ab 10. März 1989 geltenden Fassung Anwendung (nachfolgend: MTV).