Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.04.2017, eingegangen am 05.05.2017, gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 05.04.2017 -
Es verbleibt bei der Anordnung von Prozesskostenhilfe ohne Leistungen eines monatlichen Beitrages aus dem Einkommen des Klägers entsprechend dem Bewilligungsbeschluss vom 27.03.2015.
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