LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.07.2016
L 6 AS 89/16 B PKH
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 193; SGG § 202 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 545/14

Berechnung des Beschwerdewertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage zur Abänderung einer Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 89/16 B PKH

DRsp Nr. 2018/2286

Berechnung des Beschwerdewertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage zur Abänderung einer Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid

1. Wird mit der Klage nur noch die Abänderung der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid begehrt, nachdem zunächst die Sachentscheidung angegriffen worden ist, ist für die Wertberechnung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG allein der Wert der Kostengrundentscheidung maßgebend. Auf den (geringeren), die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterschreitenden Wert der Hauptforderung kommt es nicht mehr an. 2. Die Anfechtung der Sachentscheidung führt grundsätzlich zur Erledigung der ablehnenden Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid. Wird die Anfechtung der Sachentscheidung im Klageverfahren fallengelassen, ist über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nur nach § 193 SGG zu befinden.

1. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, der für die Wertberechnung über § 202 Satz 1 SGG entsprechend heranzuziehen ist, bleiben Kosten unberücksichtigt, soweit und solange sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. 2. Nebenforderungen werden allerdings zu selbständigen Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist oder für erledigt erklärt wird.

Tenor