Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über Lohndifferenzen, Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Lohnausgleich für nicht gewährte Erholungszeit und Arbeit an Vorfesttagen.
Der Kläger, bis einschließlich Januar 2013 nicht gewerkschaftlich organisiert und seit dem Februar 2013 Mitglied der Gewerkschaft v , war seit dem September 1988 bei der D T AG bzw. dem Rechtsvorgänger beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.02.1992 war die die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B (TV Arb) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der D B in der jeweiligen Fassung vereinbart. Zum 01.01.1995 wurde das Arbeitsverhältnis im Zuge der sog. Postreform II auf die D T AG (DT AG) übergeleitet. Im Zuge eines Betriebsübergangs zum 25.06.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die D T T S (D GmbH), die hiesige Beklagte, über.
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