LAG Köln - Beschluss vom 05.07.2007
7 Ta 320/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3598/05

Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Prozesskostenhilfe beantragenden Arbeitnehmerin bei Aufwendungen des Ehegatten für gemeinsame Wohnung

LAG Köln, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 320/06

DRsp Nr. 2007/17733

Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Prozesskostenhilfe beantragenden Arbeitnehmerin bei Aufwendungen des Ehegatten für gemeinsame Wohnung

»Unterstellt man entsprechend den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass der Ehegatte des PKH-Antragstellers sein gesamtes Netto-Einkommen in Höhe von ca. 500,00 EUR für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufwendet, so ist dem Antragsteller zwar nur der überschießende Betrag der Mietbelastung zuzurechnen. Zugleich kommt ihm aber der volle allgemeine Freibetrag von z. Z. 382,00 EUR für den Ehegatten zugute.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a, 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2006 erweist sich als unbegründet und war zurückzuweisen.