LAG Köln - Urteil vom 29.01.2014
11 Sa 1221/12
Normen:
§ 12 III MTV Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1604/12

Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 12 Abs. 3 MTV ChemieWirksamkeit der tariflichen Regelung

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1221/12

DRsp Nr. 2015/1090

Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 12 Abs. 3 MTV Chemie Wirksamkeit der tariflichen Regelung

1. Die Tarifvertragsparteien haben sich hinsichtlich der Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 12 III MTV Chemie vom gesetzlichen Berechnungssystem gelöst und eine eigenständige, von § 11 BUrlG abweichende Regelung getroffen.2. Die tarifliche Regelung ist zwar wegen Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Vorgaben, soweit sie die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs betrifft, insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, als sie dazu führt, dass ein Arbeitnehmer den in der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaub nach der Reduzierung der Arbeitszeit nur mit dem geringeren Urlaubsentgelt im Teilzeitarbeitsverhältnis verbrauchen kann. Für den vom gesetzlichen Urlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Vergütung der Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, bleibt sie gemäß § 139 BGB wirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.12.2012 - 2 Ca 1604/12 EU - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 741,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 %, die Beklagte zu 45 %.