Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs für das Jahr 1998.
Der Kläger ist langjährig Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Papierindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis ist auf Grund Tarifbindung der Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin vom 7. Februar 1997 (
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