LAG Nürnberg - Urteil vom 16.02.2016
7 Sa 225/15
Normen:
BEEG § 21 Abs. 7; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 213
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1416/14

Berechnung der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Einstellung einer Ersatzkraft für eine Stammkraft in Elternzeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 225/15

DRsp Nr. 2016/5424

Berechnung der Schwellenwerte zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Einstellung einer Ersatzkraft für eine Stammkraft in Elternzeit

§ 21 Absatz 7 BEEG ist nicht dahin auszulegen, dass der Mitarbeiter, der den beurlaubten Arbeitnehmer vertritt, aufgrund einer Befristung mit dem Sachgrund des § 21 Absatz 1 BEEG eingestellt worden sein muss. Maßgebend ist, ob eine Vertretung des beurlaubten Mitarbeiters stattfindet, nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage der Vertreter beschäftigt wird. Eine Einstellung im Sinne des § 21 Absatz 7 BEEG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber keinen neuen Mitarbeiter einstellt, sondern einen vorhandenen Mitarbeiter auf die Stelle des beurlaubten Mitarbeiters versetzt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.04.2015 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 21 Abs. 7; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch Kündigung beendet worden ist.