Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt - im Ergebnis - die Anerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als Pflichtbeitragszeiten.
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