LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2016
L 21 R 334/14
Normen:
BerRehaG §§ 11 ff.; BerRehaG § 22 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 70;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 1798/13

Berechnung der RenteAnerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als PflichtbeitragszeitenNachteilsausgleichVerfassungskonformität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 21 R 334/14

DRsp Nr. 2016/18509

Berechnung der Rente Anerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als Pflichtbeitragszeiten Nachteilsausgleich Verfassungskonformität

1. Die Regelungen in dem BerRehaG verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Es steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten zwischen Personengruppen, welche zumindest eine berufsbezogene Ausbildung begonnen haben, und Schülern differenziert. 3. Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber für die Anerkennung von Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten an die berufliche Tätigkeit anknüpft; dies ist der rentenrechtliche Grundfall (§§ 55, 70 SGB VI).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BerRehaG §§ 11 ff.; BerRehaG § 22 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 70;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt - im Ergebnis - die Anerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als Pflichtbeitragszeiten.