Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 2008 und Abänderung des Bescheids vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2003 verpflichtet, für die vom Kläger im Monat Juli 1958 in Österreich zurückgelegte Pflichtbeitragszeit zusätzlich Entgeltpunkte zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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