LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2007
17 Sa 1621/06
Normen:
DWVA/NW § 3.2 ; DWVA/NW § 4 ; ArbGG § 59 Satz 4 § 64 Abs. 2 d) ; ZPO § 345 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 230/06

Berechnung der Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin - zulässige Berufung gegen zweites Versäumnisurteil bei unverschuldeter Säumnis infolge Bürofehlers trotz klarer Anweisung

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1621/06

DRsp Nr. 2007/9673

Berechnung der Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin - zulässige Berufung gegen zweites Versäumnisurteil bei unverschuldeter Säumnis infolge Bürofehlers trotz klarer Anweisung

1. Nach Erteilung klarer Anweisungen zum Umgang mit Prozessakten, deren Erledigung keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lässt, braucht die Prozessbevollmächtigte grundsätzlich nicht nachzufragen, ob ihre Anweisung ausgeführt ist.2. Ist im Anwaltsbüro der Umgang mit Prozessakten derart klar strukturiert, dass nach Eingang einer Prozessakte zur Terminswahrnehmung eine Vertretungsakte anzulegen, der Gerichtstermin zu notieren und die Partei über die Vertretung zu informieren ist, kann die Prozessbevollmächtigte sich auf die Einhaltung dieser Abläufe verlassen und braucht nicht in jedem Einzelfall zu kontrollieren, ob Fristen und Termine tatsächlich korrekt verzeichnet wurden.3. Die Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin ist gemäß §§ 3.2. DWVA/NW, 4 DWVO/NW nicht nach dem fiktiven Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten sondern nach ihrem Teilzeitentgelt zu bemessen

Normenkette:

DWVA/NW § 3.2 ; DWVA/NW § 4 ; ArbGG § 59 Satz 4 § 64 Abs. 2 d) ; ZPO § 345 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Dienstwohnungsvergütung.