LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2011
9 Sa 319/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2290/10

Berechnung der Betriebsrente unter Ausschluss bestimmter Vergütungsbestandteile; unbegründete Zahlungsklage bei wirksamer Versorgungsregelung zur Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 319/11

DRsp Nr. 2012/2539

Berechnung der Betriebsrente unter Ausschluss bestimmter Vergütungsbestandteile; unbegründete Zahlungsklage bei wirksamer Versorgungsregelung zur Nichtberücksichtigung von Sonderzahlungen

1. Die Regelung einer Versorgungsordnung, nach der bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens gezahltes Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung und Weihnachtsgratifikationen nicht berücksichtigt werden, ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, wenn sie sich in unmittelbarem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen zur Bestimmung des rentenfähigen Einkommens befindet und aus sich heraus verständlich ist; eine derartige Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente kommt in der betrieblichen Altersversorgung häufig vor. 2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Arbeitgeberin grundsätzlich frei festlegen kann, ob und in welchem Umfang sie Leistungen einer betrieblichen Alters- oder Invaliditätsversorgung zusagen will; inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt von der konkreten Versorgungsordnung und der in ihr als versorgungsfähig bezeichneten Vergütungsbestandteile ab, wobei das Versorgungsziel keine vorgegebene Größe ist sondern sich aus der Versorgungsordnung selbst ergibt.