Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 - 17 Sa 469/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
Der am 11. Juli 1945 geborene Kläger war vom 23. Juni 1969 bis zum 30. November 1997 bei der Beklagten als Baggerfahrer beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten belief sich seine Arbeitszeit auf 169 Stunden pro Monat. Sein tariflicher Grundstundenlohn nach Tarifgruppe M III betrug 26,87 DM brutto.
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