BAG - Urteil vom 15.11.2011
3 AZR 778/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 469/09
ArbG Essen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1660/08

Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener ihrer Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 778/09

DRsp Nr. 2012/1610

Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener ihrer Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden

Enthält eine Betriebsvereinbarung keine Bestimmungen darüber, wie die vorgezogene Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, also dem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist, ist sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts mit zeitratierlicher Kürzung und versicherungsmathematischem Abschlag zu berechnen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 - 17 Sa 469/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5 Abs. 2; BetrAVG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

Der am 11. Juli 1945 geborene Kläger war vom 23. Juni 1969 bis zum 30. November 1997 bei der Beklagten als Baggerfahrer beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten belief sich seine Arbeitszeit auf 169 Stunden pro Monat. Sein tariflicher Grundstundenlohn nach Tarifgruppe M III betrug 26,87 DM brutto.