LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2014
2 Sa 97/14
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 89/13

Berechnung der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage mit Höchstbegrenzungsklausel und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 97/14

DRsp Nr. 2015/589

Berechnung der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage mit Höchstbegrenzungsklausel und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; das gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. 2. Eine Abweichung von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrVG zugunsten des Versorgungsberechtigten kann ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden; den Vereinbarungen müssen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen.