ArbG Mainz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 89/13
Berechnung der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage mit Höchstbegrenzungsklausel und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 97/14
DRsp Nr. 2015/589
Berechnung der Betriebsrente bei Gesamtversorgungszusage mit Höchstbegrenzungsklausel und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
1. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; das gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind.2. Eine Abweichung von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5BetrVG zugunsten des Versorgungsberechtigten kann ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden; den Vereinbarungen müssen positive Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf einen entsprechenden Parteiwillen schließen lassen.
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