LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.09.2007
5 Sa 209/07
Normen:
TV-UmBw § 7 Abschnitt B Abs. 2 § 11 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - öD 2 Ca 1533/06 - 15.03.2007,

Berechnung der Ausgleichszahlung aus Härtefallregelung aufgrund des sicherungsfähigen Einkommens eines Kraftfahrers der Bundeswehr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 209/07

DRsp Nr. 2008/1842

Berechnung der Ausgleichszahlung aus Härtefallregelung aufgrund des sicherungsfähigen Einkommens eines Kraftfahrers der Bundeswehr

»1. § 242 BGB bietet keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen sind bzw. Rechte ausgeübt werden sollen.2. Ein pauschalvergüteter Kraftfahrer, der eine Ruhensregelung nach § 11 TV-UmBw geschlossen hat, kann nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV-UmBw eine monatliche Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung steht dem Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw kein Recht einer Absenkungsmöglichkeit des zugrunde zu legenden sicherungsfähigen Einkommens zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein oder verwirken könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen.«

Normenkette:

TV-UmBw § 7 Abschnitt B Abs. 2 § 11 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: