Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Arbeitszeitregelung.
Die Klägerin trat 1978 in die Dienste des jetzt von dem Beklagten betriebenen Klinikums. Zuletzt war die Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.606,89 € beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des
§
"In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1)Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ... ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. ...
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