LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2017
11 Sa 248/16
Normen:
b TVöD-K § 6.1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5978/15

Berechnung der Arbeitszeitverringerung gem. § 6.1 Abs. 2 S. 1 lit. b TVöD-K

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 248/16

DRsp Nr. 2017/13207

Berechnung der Arbeitszeitverringerung gem. § 6.1 Abs. 2 S. 1 lit. b TVöD-K

Für die Arbeitszeitverringerung gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 b TVöD-K ist der individuelle Dienstplan des einzelnen Mitarbeiters maßgebend.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2016 - 2 Ca 5978/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

b TVöD-K § 6.1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Arbeitszeitregelung.

Die Klägerin trat 1978 in die Dienste des jetzt von dem Beklagten betriebenen Klinikums. Zuletzt war die Klägerin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.606,89 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD-K anwendbar.

§ 6.1 TVöD-K lautet auszugsweise wie folgt:

"In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:

(1)Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ... ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. ...

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