BSG - Urteil vom 04.09.2001
B 7 AL 84/00 R
Normen:
SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 436
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 7 AL 32/00 - 26.09.2000,
SG Hildesheim, vom 28.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 281/99

Berechnung der Arbeitslosenhilfe beim Wechsel der Steuerklasse bei Ehegatten

BSG, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 84/00 R

DRsp Nr. 2002/2999

Berechnung der Arbeitslosenhilfe beim Wechsel der Steuerklasse bei Ehegatten

1. Die Wahl der günstigsten Kombination bei einem Steuerklassenwechsel von Ehegatten wird bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe nicht vorausgesetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1999.

Der 1948 geborene, verheiratete Kläger ist Vater eines 1981 geborenen Kindes, für das 1999 Kindergeld gezahlt wurde; in seiner Steuerkarte war im Januar 1998 die Steuerklasse III eingetragen. Vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 war der Kläger bei der Samtgemeinde R. beschäftigt (Monatsverdienst 2.733,38 DM); beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis waren alle Monate abgerechnet. Zum 1. April 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog vom 1. April bis 2. August 1998 (bis zu einer Arbeitsaufnahme) und danach vom 1. September 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. Oktober 1998 Arbeitslosengeld (Alg). Ab 27. Oktober 1998 bewilligte die Beklagte Alhi in Höhe von 283,36 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt in Höhe von 630,00 DM; erhöhter Leistungssatz - 57 %; Leistungsgruppe C - entsprechend Steuerklasse III).