1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Bemessung der Altersrente des Klägers. Insofern geht es zuletzt allein noch um die Frage, ob ein kürzerer belegungsfähiger Gesamtzeitraum zu Grunde zu legen und daher beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten höher zu bewerten sind.
Der am 1939 im heutigen Polen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Flüchtlinge und Vertriebene "A".
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