BSG - Urteil vom 02.03.2010
B 5 KN 1/07 R
Normen:
SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 54 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 72 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3/05
SG Gießen, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 533/01

Berechnung der Altersrente; Berücksichtigung von einer Zeit der Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung

BSG, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen B 5 KN 1/07 R

DRsp Nr. 2010/10544

Berechnung der Altersrente; Berücksichtigung von einer Zeit der Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung

Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur um solche Zeiten einer schulischen Ausbildung zu kürzen, die die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten (Aufgabe von BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 1).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 54 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 72 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Bemessung der Altersrente des Klägers. Insofern geht es zuletzt allein noch um die Frage, ob ein kürzerer belegungsfähiger Gesamtzeitraum zu Grunde zu legen und daher beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten höher zu bewerten sind.

Der am 1939 im heutigen Polen geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für Flüchtlinge und Vertriebene "A".