Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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