Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. §
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