I.
Die Beteiligten streiten vor allem über ein Honorar, das der Antragsteller für eine Tätigkeit als Sachverständiger/Berater des Betriebsrats der Insolvenzschuldnerin geltend macht.
Die Firma H. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) beantragte ebenso wie drei weitere Unternehmen der S. Gruppe Ende 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beteiligte zu 2. wurde zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.2.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt in Kempten einen Betrieb mit mehr als 300 Arbeitnehmern, in dem es einen Betriebsrat gab (ehemals Beteiligter zu 4.).
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