BSG - Urteil vom 11.05.1999
B 13 RJ 71/97 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen B 13 RJ 71/97 R

DRsp Nr. 1999/9491

Benennung einer Verweisungstätigkeit bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

1. Zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen, die die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bedingen können, gehören grundsätzlich alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfaßt werden. Dabei deckt das Merkmal "körperlich leicht" begrifflich ua solche Leistungseinschränkungen nicht mit ab, die das Sehvermögen, die Handbeweglichkeit oder die Einwirkung bestimmter Umwelteinflüsse betreffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der im Jahre 1946 geborene Kläger ist kroatischer Staatsbürger und wohnt in Kroatien. Er hat keinen Beruf gelernt und war in seiner Heimat in der Zeit vom 1. März 1964 bis zum 21. August 1969 als Transportarbeiter beschäftigt. Danach war er bis zum 3. Januar 1992 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig tätig, zuletzt ab 1977 als Holzindustriearbeiter.