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Der Kläger ist Rektor (BesGr A 13 mit Amtszulage) im Dienst des Beklagten. Von 1993 bis Ende Juli 2003 war er Schulleiter an einer Grundschule in W. Seit September 2000 ist er freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats für die Staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt- und Regionalen Schulen. Trotz der Freistellung gab er die Schulleitertätigkeit wegen der Doppelbelastung erst ab August 2003 auf.
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