LAG Köln - Urteil vom 29.10.2012
5 Sa 549/11
Normen:
§§ 1, 3, 7 AGG;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 72
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8659/10

Benachteiligung männlicher Piloten durch die Pflicht zum Tragen einer Pilotenmütze

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 549/11

DRsp Nr. 2013/2505

Benachteiligung männlicher Piloten durch die Pflicht zum Tragen einer Pilotenmütze

1. Männliche Piloten können auch dann zum Tragen einer Pilotenmütze verpflichtet werden, wenn es Pilotinnen freigestellt ist, ob sie die Pilotenmütze tragen.2. Eine derartige in einer Betriebsvereinbarung getroffene Regelung verstößt nicht gegen das AGG. Maßgeblich hierfür ist, dass die für Frauen und Männer geltenden Vorschriften zur Pilotenmütze nicht isoliert betrachtet und miteinander verglichen werden können. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Betriebsparteien für Frauen und Männer unterschiedliche Regelungen zur Dienstkleidung getroffen haben. Ein Vergleich des gesamten Regelwerks zur Dienstkleidung für Männer und Frauen ergibt, dass die Ausgestaltung der Dienstkleidung in der Betriebsvereinbarung für das jeweilige Geschlecht nicht zu einer günstigeren oder eine weniger günstigen, sondern lediglich zu einer anderen Behandlung führt. Eine lediglich andere Behandlung, die nicht mit einer Herabsetzung gegenüber dem anderen Geschlecht verbunden ist, stellt keine vom AGG erfasste Benachteiligung dar.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. April 2011 – 12 Ca 8659/10 – teilweise abgeändert:

Der Feststellungsantrag wird abgewiesen.

2. 3.