AGG § 1 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 82 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1575/15
Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für die Stelle einer Juniorprofessur (W 1) Politikwissenschaftliche ForschungsmethodenEntschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen des öffentlichen Arbeitgebers zum offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung
LAG Chemnitz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 654/15
DRsp Nr. 2018/1224
Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für die Stelle einer „Juniorprofessur (W 1) 'Politikwissenschaftliche Forschungsmethoden'„Entschädigungsklage bei unzureichenden Darlegungen des öffentlichen Arbeitgebers zum offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung
1. Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zu einem Vorstellungsgespräch besteht nach § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der öffentliche Arbeitgeber muss demnach einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
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