LAG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2011
2 Sa 171/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AuR 2012, 40
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7205/10

Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage bei sachlich begründeten Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse; Indizwirkung der Stellenausschreibung

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 171/11

DRsp Nr. 2011/19688

Benachteiligung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage bei sachlich begründeten Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse; Indizwirkung der Stellenausschreibung

Die Anforderung "sehr gutes Deutsch" in einer Stellenanzeige für "Spezialist Software (w/m)" kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit "Migrationshintergrund" wegen dessen ethnischer Herkunft sein. Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2011, Az. 2 Ca 7205/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung.