BSG - Urteil vom 08.02.2007
B 7a AL 28/06 R
Normen:
SGB III § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 28. Senat - L 28 AL 185/04 - 01.09.2005,
SG Frankfurt (Oder) - S 7 AL 344/03 - 19.05.2004,

Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Zuflussfiktion bei nicht gezahltem Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen B 7a AL 28/06 R

DRsp Nr. 2007/6567

Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Zuflussfiktion bei nicht gezahltem Arbeitsentgelt

Ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck ist der Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist. Dagegen kann nicht eingewandt werden, das Gesetz sehe ohnedies eine Überprüfung vor, ob ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt bestehe, sodass eine solche Auslegung zur Missbrauchsabwehr nicht erforderlich sei (hier: Berücksichtigung von Arbeitsentgelt bei nicht zugeflossenem vom Arbeitsgericht zugesprochenem weiteren Arbeitsentgelt und später hinzugetretener Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002.