SG Trier, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 82/05
Bemessung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren, Berücksichtigung von Säumniszuschlägen
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen L 2 B 129/05 R
DRsp Nr. 2008/9016
Bemessung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren, Berücksichtigung von Säumniszuschlägen
Bei der Festsetzung des Werts der zu erhebenden Gebühren sind Säumniszuschläge, die in einem Gesamtbetrag zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem kraft Gesetzes haftenden Geschäftsführer einer Vorgesellschaft als Schadensersatz gefordert werden, streitwerterhöhend zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]