BSG - Beschluß vom 03.03.1997
6 RKa 21/95
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 2285/94

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Basislaborleistungen

BSG, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 21/95

DRsp Nr. 2001/8168

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Basislaborleistungen

1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes ist auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen abzustellen. Bei der Erbringung sog OI-Laborleistungen auf Oberweisung durch Vertragsärzte bemißt sich das wirtschaftliche Interesse nach den aus diesen Leistungen erzielbaren Einnahmen und zwar für die Dauer von fünf Jahren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

In den AnwendungsfäIlen des § 116 Abs 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn gebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).

Im zugrundeliegenden Revisionsverfahren war streitig. ob die Klägerin berechtigt war, über den 31. März 1994 hinaus sog OI-Laborleistungen auf Oberweisung durch Vertragsärzte zu erbringen.