In den AnwendungsfäIlen des § 116 Abs 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn gebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).
Im zugrundeliegenden Revisionsverfahren war streitig. ob die Klägerin berechtigt war, über den 31. März 1994 hinaus sog OI-Laborleistungen auf Oberweisung durch Vertragsärzte zu erbringen.
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