Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die niedrigere endgültige Festsetzung von Elterngeld und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR.
Der am ... 1971 geborene Kläger ist der Vater des am ... 2010 geborenen Sohnes E. H. und lebt zusammen mit der Mutter und dem Kind in D ... Die nicht miteinander verheirateten Eltern vereinbarten die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn.
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