BSG - Urteil vom 18.04.1991
7 RAr 52/90
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 1, § 112 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 112 Nr. 10

Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 52/90

DRsp Nr. 1998/7801

Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

1. Hat der Arbeitnehmer die Tarifwidrigkeit bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt geltend gemacht, so ist es für die Bemessung des Arbeitslosengeldes auch dann maßgebend, wenn er damit bis zur letzten Abrechnung vor dem Ausscheiden ohne Erfolg geblieben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 1, § 112 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Die Klägerin meldete sich im August 1986 arbeitslos und beantragte Alg, nachdem ihr der Arbeitgeber zum 31. August 1986 wegen Stillegung des Konfektionsbetriebs, in dem sie seit 1977 als Näherin beschäftigt war, gekündigt hatte. Das Arbeitsamt Konstanz bewilligte Alg ab 1. September 1986 in Höhe von 164,40 DM wöchentlich, und zwar unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A (Steuerklasse IV, keine Kinder) und einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 375,-- DM (Bescheid vom 10. September 1986). Dieses Arbeitsentgelt ist aus den Angaben der Arbeitsbescheinigung errechnet worden, denen zufolge die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1986 in 519 bezahlten Arbeitsstunden bei einer tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein Bruttoentgelt von 4.866,53 DM erzielt hat (4.866,53 DM: 519 x 40 = 375,07 DM). Die Bewilligung wurde bestandskräftig.