Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Verletztenrente für die Zeit ab dem 01.07.2010.
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