LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2014
L 6 U 4877/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 3637/10

Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 6 U 4877/12

DRsp Nr. 2014/16637

Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit

Als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit für die Bemessung der MdE können keine Bewegungsausmaße über den Normalwerten berücksichtigt werden. Zwar wird grundsätzlich zur Prüfung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen ein Vergleich mit der anderen unverletzten Hand gezogen, um den individuellen Unterschieden im Hinblick auf die anlagebedingte Handgelenksbeweglichkeit Rechnung zu tragen. Andererseits muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die Höhe der MdE nach dem abstrakt bemessenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf Grund des Umfangs der sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens richtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Verletztenrente für die Zeit ab dem 01.07.2010.