Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
A.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zum Tod ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch.
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