Die Parteien streiten darüber, wann die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten endete.
Die Klägerin ist Postbeamtin. Sie war Mitglied beim Beklagten, dem Verband Deutscher Posthalter. Diesem Verband gehören im wesentlichen Posthalter an, die Beamte auf Widerruf im Nebenamt bei der Deutschen Bundespost sind. Er erstrebt gemäß § 4 seiner Satzung unter anderem die Verwirklichung des Leistungsprinzips, die Erreichung gerechter Gehalts-, Lohn- und Vergütungsverhältnisse, die Sicherung des Besitzstandes, den Schutz der Arbeitskraft, die Sicherung und den Ausbau der Stellung der Mitglieder und ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht in den Personalvertretungen und sozialen Einrichtungen der Deutschen Bundespost.
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