BSG - Beschluss vom 30.04.2024
B 9 V 16/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 35/21
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 2783/22

Bemessung der Höhe des Schädigungsgrades im Rahmen der Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung; Nicht hinreichende Darlegung der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionszulassungsgrund

BSG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen B 9 V 16/23 B

DRsp Nr. 2024/7569

Bemessung der Höhe des Schädigungsgrades im Rahmen der Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung; Nicht hinreichende Darlegung der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionszulassungsgrund

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung. Im Streit steht insbesondere die Höhe des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Das SG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die schädigungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten keinen höheren GdS als 30 (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 5.10.2023).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt "eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer sogenannten Überraschungsentscheidung".

II