Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von dem Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung. Im Streit steht insbesondere die Höhe des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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