Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.05.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höheren Basiselterngeldes unter Berücksichtigung einer Nachzahlung zunächst abgesenkter Beamtenbesoldung als Einkommen im Bemessungszeitraum streitig.
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