Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die Klägerin beantragte am 16. Dezember 2017 Elterngeld für die am 5. Dezember 2017 geborene Tochter M. für den 1. bis 12. Lebensmonat. Aus dem bei Antragstellung vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ergaben sich Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.068 EUR, aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.942 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, sie habe im Jahr 2016 Einkünfte aus freiberuflicher, selbständiger Nebentätigkeit bezogen. Die freiberufliche Tätigkeit habe am 20. Juni 2016 geendet, der Zufluss des letzten Rechnungsbetrags sei im Juli 2016 erfolgt.
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