BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 11 AL 89/99 R
Normen:
AFG § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 139a Abs. 2, § 112 Abs. 1 S. 1, § 112 Abs. 2 S. 1, § 112 Abs. 7;
Fundstellen:
NZS 2001, 48
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 162/97
SG Berlin, vom 10.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 65/50

Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 89/99 R

DRsp Nr. 2001/3848

Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

1. Die Bemessung der Arbeitslosenhilfe hat auch dann nach dem materiell-rechtlich festzustellenden Bemessungsentgelt zu erfolgen, wenn dieses für das Arbeitslosengeld fehlerhaft nicht berücksichtigt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 139a Abs. 2, § 112 Abs. 1 S. 1, § 112 Abs. 2 S. 1, § 112 Abs. 7;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi); die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Anschluß-Alhi das beim Arbeitslosengeld (Alg) tatsächlich berücksichtigte oder das von Rechts wegen zu berücksichtigende Bemessungsentgelt maßgebend ist.

Der Kläger stand nach Jahren ohne beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter gegen Fixum und Provision. Vom 1. Oktober 1991 bis 23. Februar 1992 bezog er Krankengeld.