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Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi); die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bemessung der Anschluß-Alhi das beim Arbeitslosengeld (Alg) tatsächlich berücksichtigte oder das von Rechts wegen zu berücksichtigende Bemessungsentgelt maßgebend ist.
Der Kläger stand nach Jahren ohne beitragspflichtige Beschäftigung vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter gegen Fixum und Provision. Vom 1. Oktober 1991 bis 23. Februar 1992 bezog er Krankengeld.
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