OVG Hamburg - Beschluss vom 27.11.2015
5 Bf 201/14.Z
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 2; SVG § 11b; SVG § 12; SVG § 13b; SG § 40 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1165/13

Bemessung der Anspruchsdauer für die Gewährung der Übergangsgebührnisse nach der jeweiligen Dauer der Dienstzeit des Soldaten; Verlängerung dier Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes um die Dauer einer (hier: fünfmonatigen) Elternzeit; Gleichsetzung der Dienstzeit mit der Wehrdienstzeit

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 5 Bf 201/14.Z

DRsp Nr. 2016/7685

Bemessung der Anspruchsdauer für die Gewährung der Übergangsgebührnisse nach der jeweiligen Dauer der "Dienstzeit" des Soldaten; Verlängerung dier Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes um die Dauer einer (hier: fünfmonatigen) Elternzeit; Gleichsetzung der "Dienstzeit" mit der "Wehrdienstzeit"

1. Unter der "Dienstzeit" in § 11 Abs. 2 SVG ist die "Wehrdienstzeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 SVG zu verstehen.2. Verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes gemäß § 40 Abs. 4 SG um die Dauer einer (hier: fünfmonatigen) Elternzeit und wird die Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 SG auf Antrag des Soldaten um die Dauer dieser Verlängerung verkürzt, so führt dies nicht dazu, dass bei der Berechnung der "Dienstzeit" im Sinne des § 11 b Abs. 2 SVG von der Dauer der nach § 40 Abs. 7 SG verkürzten Dienstzeit (hier: 12 Jahre) noch die Dauer der Elternzeit abzuziehen wäre (mit der Folge, dass die "Dienstzeit" im Sinne des § 11 b Abs. 2 SVG lediglich 11 Jahre und 7 Monate betrüge).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. November 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 25.819,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 2; SVG § 11b; SVG § 12; SVG § 13b;