SG Berlin, vom 26.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 Ar 1808/97
LSG Berlin, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 184/97
Bemessung der Anschlußarbeitslosenhilfe nach Inkrafttreten des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes
BSG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 23/99 R
DRsp Nr. 2000/1313
Bemessung der Anschlußarbeitslosenhilfe nach Inkrafttreten des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes
1. Die Anpassung des der Anschluß-Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts richtet sich seit dem Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz nicht mehr nach § 112a, § 134 Abs. 4AFG, sondern nach § 136 Abs. 2b, § 242v AFG. Dies gilt auch für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wobei jedoch bei ihnen das Arbeitsentgelt nicht gemindert wird, auch wenn dies nach § 136 Abs. 2, § 242v AFG vorgeschrieben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]