BSG - Urteil vom 18.05.2000
B 11 AL 77/99 R
Normen:
AFG § 59a S. 1 Nr. 1, § 59a S. 2, § 59e Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 48/98 - 25.08.1999,
SG Düsseldorf, vom 13.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 Ar 107/97

Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld

BSG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 77/99 R

DRsp Nr. 2000/7958

Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld

1. Auch wenn Übergangsgeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung bemessen worden ist, das ohne die Behinderung nach den beruflichen Fähigkeiten und dem Lebensalter des Rehabilitanden erzielbar wäre, ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 59a S. 1 Nr. 1, § 59a S. 2, § 59e Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Übergangsgeldes (Übg) während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation.