I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit ab dem 1.1.2004 und die Erstattung der vom Kläger bis 2006 geleisteten 150,38 Euro Zuzahlungen.
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