BSG - Urteil vom 13.08.2014
B 6 KA 46/13 R
Normen:
EKV-Z § 22; EKV-Z § 25; SGB V § 82; SGB V § 87; SGB V § 89;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 29/12
SG Hannover, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 50/09

Belastung eines Vertragszahnarztes mit den Kosten für ein Mängelgutachten; Prüfung der Wirksamkeit einer Regelung des Bundesschiedsamts zur Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

BSG, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 46/13 R

DRsp Nr. 2014/16402

Belastung eines Vertragszahnarztes mit den Kosten für ein Mängelgutachten; Prüfung der Wirksamkeit einer Regelung des Bundesschiedsamts zur Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

1. Eine Vereinbarung der Vertragspartner der vertragszahnärztlichen Versorgung auf Bundesebene, wonach der Vertragszahnarzt mit den Kosten der Begutachtung von ihm erbrachter prothetischer Leistungen belastet werden kann, wenn das Gutachten Mängel ergeben hat, die der Zahnarzt zu vertreten hat, ist zulässig. 2. Im Rahmen der Inzidentprüfung von Entscheidungen der Bundesschiedsämter für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung ist die Beachtung der formellen Vorgaben für die Durchführung des Schiedsverfahrens vom Gericht nicht zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist allein, ob die vom Bundesschiedsamt festgesetzte Regelung wirksam wäre, wenn sie im Wege freier Verhandlungen der Vertragspartner zustande gekommen wäre (Fortentwicklung und teilweise Aufgabe von BSG vom 8.5.1996 - 6 RKa 49/95 = BSGE 78, 191 = SozR 3-2200 § 368i Nr 1).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 auch im Revisionsverfahren.